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Startup Paket 2023

Dies ist ein Gastbeitrag von Austrian Startups.

Wir sind überzeugt, dass das kürzlich von der Regierung vorgestellte Startup-Paket ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist – mit einer flexibleren Rechtsform und einer attraktiveren Mitarbeiterbeteiligung werden zwei große Wünsche der Startup-Szene aufgegriffen. Gleichzeitig gibt es definitiv noch viel Spielraum für Verbesserungen.

Eine aktive Beteiligung der Startup-Szene in der laufenden Begutachtungsphase ist ein wichtiger Faktor, um sicherzustellen, dass die Kernpunkte des Pakets auch im parlamentarischen Prozess erhalten bleiben und potenzielle Verbesserungen sichtbar werden – sowohl für den aktuell Prozess als auch für die Zukunft. Es wäre daher wünschenswert, dass möglichst viele Startups bis zum 7. Juli Stellungnahmen abgeben.

Wie kann man eine Stellungnahme abgeben?

Stellungnahmen kann man online auf der Webseite des Parlaments abgeben. Ebenso kann man dort auch die Stellungnahmen von anderen abrufen und mit ihrer Zustimmung unterstützen. Das Startup Paket umfasst 2 unterschiedliche Gesetzesentwürfe, die separat voneinander begutachtet werden – je nach Inhalt der Stellungnahme sollte man sie also auch in beiden Begutachtungsverfahren einbringen:

Neue Rechtsform

Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (276/ME): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/276

Steuerliche Mitarbeiterbeteiligung

Start-Up-Förderungsgesetz (275/ME): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/275

Unsere Einschätzung zur neuen Rechtsform

Ausgangslage

  • Die österreichische GmbH ist im internationalen Vergleich nicht wettbewerbsfähig. Sie bietet wenig Flexibilität, unzeitgemäße Formvorschriften und generell viel bürokratischen Aufwand bei der Aufnahme von Kapital & Mitarbeiterbeteiligung.
  • Die österreichische Aktiengesellschaft erfordert ein hohes Gründungskapital (€ 70.000,-), ist kostenintensiv und hat eine hohe organisatorische Komplexität.
  • Die Flexible Kapitalgesellschaft bringt erste Verbesserungen, um die fehlende Flexibilität der GmbH bei Kapitalaufnahme und Mitarbeiterbeteiligung sowie die kostenintensive Komplexität der AG auszugleichen. Sie ist damit eine an moderne Wirtschaftsbedürfnisse etwas besser angepasste Gesellschaftsform.

Wichtigste Verbesserungen

  • Mit den Unternehmenswert-Anteilen (UW-A) gibt es die Möglichkeit einer eigenen stimmrechtslosen Anteilsklasse für Mitarbeiter:innen. Unternehmenswert- Beteiligte (UW-B) trifft keine Ausfallshaftung oder Nachschusspflicht.
  • Für die Übertragung von UW-A genügt die einfache Schriftform (kein Notariatsakt). Das vereinfacht Vesting-Programme. UW-B werden nicht individuell ins Firmenbuch eingetragen, sondern in einem Anteilsbuch der Gesellschaft erfasst. Dieses muss 1x jährlich zum Firmenbuch eingereicht werden.
  • Erstmals kleine Lockerung der Formvorschriften: bei Übertragung von Anteilen kann nun statt Notariatsakt ein Rechtsanwalt eine private Urkunde errichten. Dadurch spart man sich in manchen Fällen den Gang zum Notar. -> Essentieller Türöffner für weitreicherendere Entbürokratisierung in der Zukunft
  • Umlaufbeschlüsse können leichter gefasst werden: Teilnahme von Stimmen- mehrheit ist ausreichend, ebenso die Verwendung von „digitalen Unterschriften“ per E-Mail.
  • Die Gesellschaft darf auch eigene Geschäftsanteile erwerben (zuvor nur in Ausnahmefällen erlaubt).
  • Gesellschafter:innen können vorab eine Erhöhung des Stammkapitals beschließen, die bei bestimmten Bedingungen eintritt (bedingte Kapitalerhöhung).
  • Gesellschafter:innen können vorab die Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre ermächtigen, eine Erhöhung des Stammkapitals durchzuführen (genehmigte Kapitalerhöhung).
  • Die Zulässigkeit der Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten mit späteren Bezugs- oder Wandlungsrechten wird ausdrücklich gesetzlich verankert.
  • Senkung des Stammkapitals auf 10.000 EUR. Dadurch erspart man sich die umständliche Regelung des Gründungsprivilegs und kann länger von einer geringeren Mindestkörperschaftssteuer profitieren.
  • Herabsetzung des Mindesthöhe von Stammeinlagen von EUR 70 auf EUR 1.

Zentrale Kritikpunkte bzw. Wünsche für die Zukunft 

  • Der Gründungsprozess wurde im Vergleich zur GmbH nicht wirklich entbürokratisiert. Die Gründung braucht weiterhin Notariatsakt und zahlreiche Beglaubigungen (Musterfirmazeichnung, Geschäftsführerbestellung, Firmenbuch- anmeldung). Eine „vereinfachte Gründung“ (ohne Notariatsakt) ist weiterhin nur bei der Einpersonengründung möglich.
  • 10.000 Mindestkapital sind im EU-Vergleich immer noch recht hoch angesetzt. Zahlreiche andere EU-Staaten bieten vergleichbare Rechtsformen mit deutlich niedrigerem Stammkapital an. Das europäische Mustergesetz EMCA empfiehlt, kein Mindestkapital vorzusehen.
  • Kapitalerhöhungen wurde nur bedingt vereinfacht. Für die Übernahmserklärung der Geschäftsanteile reicht zwar die private Urkunde, für die Beurkundung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung & die Beglaubigung der Firmenbuch- anmeldung braucht es aber weiterhin einen Notar. Die Lockerung der Form- vorschriften sollte auf alle Urkunden der Kapitalerhöhung ausgedehnt werden.
  • Generell gibt es bei den Formpflichten noch viel Potenzial für weitere Schritte. Für die Zukunft würden wir uns wünschen, dass man hier noch deutlich weitreichendere Reformen anstrebt, sodass eines Tages auch keine Anwaltsurkunde mehr notwendig ist und auch das Firmenbuchverfahren deutlich entbürokratisiert wird.
  • Bei der neuen Anteilsklasse für Mitarbeiter:innen gibt es einige Punkte, die die Privatautonomie unnötig einschränken. Aktuell sind Unternehmenswert-Anteile künstlich bei 25% gedeckelt und es gibt ein gesetzlich zwingendes Mitverkaufsrecht („Tag-Along“) von Unternehmenswert-Beteiligten sofern mehr als 50% der Anteile der Gründungsgesellschafter:innen verkauft werden – das ist international unüblich und könnte Teil-Exits erschweren.
  • Um für internationale Gründer:innen und Investor:innen attraktiver zu werden, würde eine Ermöglichung von englischsprachigen Verfahren in Handels- streitigkeiten einschließlich Firmenbuch, englischsprachiger Gesellschaftsverträge und Musteranmeldungen Sinn machen.

Unsere Einschätzung zur steuerlichen Mitarbeiterbeteiligung

Ausgangslage

  • Für den Erfolg jedes Unternehmens spielen Mitarbeiter:innen eine Schlüsselrolle – bei Startups um ein Vielfaches mehr. Um die klügsten Köpfe anzulocken, ist es international üblich, dass Startups Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen.
  • Durch solche Beteiligungsmodelle werden die Anreize von Gründer:innen, Investor:innen & Mitarbeiter:innen besser auf einander abgestimmt und Erlöse aus einem potenziellen Exit fairer im Unternehmen verteilt. Das fördert den Zusammenhalt im Team und macht Startups international wettbewerbsfähiger.
  • In Österreich werden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aktuell zumeist durch schuldrechtliche Nachbildungen gelöst (Phantom Shares, Virtual Shares), welche mit hohen rechtlichen Kosten und Aufwand  verbunden sind.
  • Die Besteuerung erfolgt dabei normalerweise mit dem vollen Lohnsteuersatz, was Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in Österreich im internationalen Vergleich unattraktiv macht.
  • Darüber hinaus sind Besteuerungszeitpunkt & Bemessungsgrundlage oft unklar, was zu einer Dry Income Besteuerung führen kann. Mitarbeiter müssen also potenziell Steuern abführen, obwohl ihnen keine liquiden Mittel zugeflossen sind.

Wichtigste Verbesserungen

  • Die Dry-Income Problematik wird weitgehend gelöst. Es gibt einen grundsätzlichen Besteuerungsaufschub bis zum Zufluss bei Mitarbeiter:innen. Dadurch entfällt auch die Bewertungsproblematik bei Ausgabe der Anteile.
  • Es gibt einen deutlich verbesserten pauschalen Steuersatz – nur mehr ¼ wird auf Lohnsteuer-Basis versteuert, die restlichen ¾ mittels Kapitalertragssteuer (27,5%).
  • Auch bei Sozialversicherungsbeiträgen gibt es deutliche Vergünstigungen mittels überschaubaren Pauschalbeträgen.
  • Für den Fall, dass Mitarbeiter:innen das Unternehmen verlassen, gibt es bei Anwendung der Unternehmenswertanteile auch die Möglichkeit die Besteuerung über Beendigung des Dienstverhältniss aufzuschieben, sofern das Unternehmen für die korrekte Besteuerung im Exit-Fall haftet.

Zentrale Kritikpunkte bzw. Wünsche für die Zukunft 

  • Im aktuellen Entwurf ist die Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung, dass  Anteile mind. 5 Jahre gehalten wurden und die Dauer des Dienstverhältnisses mind. 3 Jahre beträgt. Diese Fristen entsprechen nicht der Startup-Realität und sind jedenfalls zu lange. International üblicher sind kürzere Fristen (maximal 2 Jahre Mindesthaltedauer & 1 Jahr Mindestanstellung), damit Branchen mit schnelleren Time-to-Exit und spätere hinzukommende Mitarbeiter:innen nicht benachteiligt werden.
  • Ebenso ist es nicht zielführend, die Begünstigung auf Unternehmen einzuschränken, die weniger als 100 Arbeitnehmer/innen, weniger als 40 Mio. EUR Umsatz haben und jünger als 10 Jahre sind. Auch erfolgreiche Scaleups brauchen eine attraktive Mitarbeiterbeteiligung, um im internationalen Wettbewerb um die klügsten Köpfe bestehen zu können.
  • Der pauschale Mischsteuersatz ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, ist aber auch unnötig kompliziert. Es wäre sachgerechter einheitlich den Steuersatz der KESt von 27,5% anzuwenden.

Den originalen Beitrag von Austrian Startups findest du hier.

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